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LMG NRW

§ 118 Rechtsverstoß

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/118#abs-1 (1) Stellt die LfM einen Rechtsverstoß fest, trifft sie nach Anhörung des Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung und Untersagung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/118#abs-2 (2) Hat die LfM bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 anordnen, dass die Verbreitung oder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms beziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/118#abs-3 (3) Die LfM kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 1 sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Strafverfahren nach Abschnitt 12 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beanstandung hat die LfM nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/118#abs-4 (4) Das Nähere regelt die LfM unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

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